Vereitelt die Kindesmutter die Abholung der Kinder aus der Schule durch den Kindesvater zu einer Zeit, zu der ein Umgang dem Kindesvater zustand und zu der ihr nach der wirksamen Anordnung des Amtsgerichts auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gänzlich entzogen war, liegen ganz offenkundig die Voraussetzungen dafür vor, auf den ausdrücklich gestellten Antrag des Kindesvaters hin auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder zu genehmigen bzw. anzuordnen.
OLG Celle, 31.01.2020 - Az: 10 UF 16/20
ECLI:DE:OLGCE:2020:0131.10UF16.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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