Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in einer Kindschaftssache (
§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn wegen des Notbetriebs im Familiengericht aufgrund der Corona-Pandemie der Bericht eines Verfahrensbeistandes erst einen Monat nach Eingang bearbeitet wird und die Kinder seit mehr als 3 Jahre keinen
Umgang mit ihrem Vater haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, soweit das Amtsgericht einen Beschluss nach
§ 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gefasst hat, auf die Beschleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich. Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird. Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat. Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen. Während der Corona-Krise hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des dem Verfahren zugrunde liegenden Regelungsbedürfnisses einerseits und gesundheitlicher Risiken andererseits, zu entscheiden, wie es das Verfahren gestalten wird .
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