Voraussetzung für die Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die
elterliche Sorge ist nach
§ 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden.
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werde kann.
Eine staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Eine solche Störung ist anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner, unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten, als normal zu erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind.
Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus.
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist.
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