Anspruch auf Mietzinszahlung gegen die Ehefrau bei alleiniger Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wenn lediglich ein Ehegatte einen Mietvertrag abschließt und unterschreibt, so bedeutet das nicht, dass auch der andere Ehegatte Vertragspartner wird. Unerheblich ist hierbei, ob der andere Ehegatte ebenfalls im Mietvertrag benannt wird.
Kommt es zu Zahlungsrückständen des Vertragspartners, so kann der Rückstand nicht gegenüber dem anderen Ehepartner geltend gemacht werden. Dieser ist nämlich nicht Mieter, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde und der Ehepartner nicht im Namen und in Vollmacht des anderen gehandelt hat. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermieter aus den Umständen schließen durfte, dass der Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners handelt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht (§ 1357 BGB - Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) besteht bei dem Abschluss eines Mietvertrags indes nicht.
LG Stuttgart, 04.10.2017 - Az: 1 S 50/16
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...