Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568 a BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung. Da der Gesetzgeber eine Koppelung von Überlassung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt hat, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt.
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OLG Bamberg, 03.11.2016 - Az: 2 UF 154/16
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