Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben vor einem Rechtsverlust aufgrund gutgläubigen Dritterwerbs durch Verfügungen des Vorerben selbst, aber auch durch Weiterveräußerung des Erwerbers.
Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.
Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.
OLG München, 28.11.2017 - Az: 34 Wx 176/17
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