Häufige berufliche Abwesenheit der betreuenden Mutter und die dadurch bedingte Fremdbetreuung darf den Umgang des Vaters mit seinem Kind nicht einschränken. Erforderlichenfalls kann das Gericht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten eine Umgangsregelung treffen.
Es liegt in der Verantwortung der Mutter, Überscheidungen, auf die der Vater keinen Einfluss nehmen kann, im Bedarfsfall gegebenenfalls durch Absprachen mit ihrem Arbeitgeber oder mit dem Vater selbst auf Grundlage der konkreten gerichtlichen Umgangsregelung zu vermeiden.
Es liegt in der Verantwortung der Mutter, Überscheidungen, auf die der Vater keinen Einfluss nehmen kann, im Bedarfsfall gegebenenfalls durch Absprachen mit ihrem Arbeitgeber oder mit dem Vater selbst auf Grundlage der konkreten gerichtlichen Umgangsregelung zu vermeiden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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