Ein Adoptionsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 b) und c) BGB vorliegen, weil die Annehmende bereits als Minderjährige (hier: mit vier Jahren) in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist und der Anzunehmende das Kind seines Ehegatten annehmen will, der Annahme aber überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegenstehen.
Im Rahmen des § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Annehmenden, der Anzunehmenden und ihres leiblichen Vaters vorzunehmen. Die Interessen der leiblichen Eltern müssen überwiegen; eine Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Zweifel gehen zu Lasten der leiblichen Eltern. Die Abwägung muss dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung, der jede Volljährigenadoption bedarf, Rechnung tragen. Maßstab ist dabei der Zweck der Volladoption: Das Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wird, soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert.
Im Rahmen des § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Annehmenden, der Anzunehmenden und ihres leiblichen Vaters vorzunehmen. Die Interessen der leiblichen Eltern müssen überwiegen; eine Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Zweifel gehen zu Lasten der leiblichen Eltern. Die Abwägung muss dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung, der jede Volljährigenadoption bedarf, Rechnung tragen. Maßstab ist dabei der Zweck der Volladoption: Das Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wird, soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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