Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Familien (§§
1754,
1755 BGB), es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptionseltern. Von diesen Rechtswirkungen sind vor allem unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche betroffen.
Das Kind erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils.
Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren.
Das noch nicht 18 Jahre alte Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Annehmenden (§§ 6,27 StAG).