Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im
gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Die Vorschrift des
§ 1365 Abs. 1 BGB ist auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder
Betreuer eines Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls ergäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bereits aus
§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu binden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.