Sofern eine Mietwohnung zwei (oder mehr) Mietern gemietet wurde und einer der Mieter stirbt, so tritt der überlebende Mieter alleine in die Mietvertrag.
Die Rechtsstellung des Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt; er tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in den Vertrag ein.
Der überlebende Mieter erhält in diesem Fall auch den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da dieser das Mietverhältnis fortgesetzt hat.
Das Erbrecht wird verdrängt, und zwar auch dann, wenn der Mitmieter gleichzeitig Erbe ist. Der Rechtsübergang findet in Bezug auf den Wohnraummietvertrag zwischen dem Vermieter und dem verstorbenen Mieter und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten statt. Inhaber der Mieterrechte und -pflichten wird ausschließlich der überlebende Mitmieter. Der zuvor grundsätzlich beiden Mietern zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch ist danach unabhängig der geltenden erbrechtlichen Regelungen allein dem überlebenden Mieter zugefallen.
Sofern nun auch dieser Mieter verstirbt, so erhalten dessen Erben den Rückzahlungsanspruch und können diesen auch geltend machen. Die Erben sind nämlich die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters.
Die Rechtsstellung des Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt; er tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in den Vertrag ein.
Der überlebende Mieter erhält in diesem Fall auch den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da dieser das Mietverhältnis fortgesetzt hat.
Das Erbrecht wird verdrängt, und zwar auch dann, wenn der Mitmieter gleichzeitig Erbe ist. Der Rechtsübergang findet in Bezug auf den Wohnraummietvertrag zwischen dem Vermieter und dem verstorbenen Mieter und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten statt. Inhaber der Mieterrechte und -pflichten wird ausschließlich der überlebende Mitmieter. Der zuvor grundsätzlich beiden Mietern zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch ist danach unabhängig der geltenden erbrechtlichen Regelungen allein dem überlebenden Mieter zugefallen.
Sofern nun auch dieser Mieter verstirbt, so erhalten dessen Erben den Rückzahlungsanspruch und können diesen auch geltend machen. Die Erben sind nämlich die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters.
AG Düsseldorf, 18.08.2011 - Az: 50 C 3305/11
ECLI:DE:AGD:2011:0818.50C3305.11.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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