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Ehegatte haftet für Maklerprovision mit

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch der Abschluss eines Maklervertrages für den Kauf einer Wohnimmobilie ist von der Schlüsselgewalt umfasst, sofern nach außen hin deutlich erkennbar ist, dass eine entsprechende Abmachung zwischen den Eheleuten erfolgte.

Dies kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen der Immobilie äußern.

In diesem Fall haftet auch die Ehefrau für die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur vom Ehemann unterzeichnet wurde.


LG Darmstadt, 25.08.2005 - Az: 25 S 81/05

ECLI:DE:LGDARMS:2005:0825.25S81.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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