Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.860 Anfragen

Zerrüttungsprinzip bei der Ehescheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Zerrüttungsprinzip bei einer Ehescheidung wurde 1976 eingeführt und hat das bis dahin bestehende Schuldprinzip abgelöst. Grundsätzlich kommt es also nicht auf das Verschulden an, jeder Partner kann einen Scheidungsantrag stellen.

Der einzige gesetzliche Grund für die Scheidung einer Ehe ist das Scheitern der Ehe. Dieses ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist.

Gesetzlich ist das Zerrüttungsprinzip im § 1565 BGB geregelt:

§ 1565 Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Damit eine Zerrüttung angenommen und die Ehe geschieden werden kann, müssen die Partner also seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Eine „Härtescheidung“ vor Ablauf des Trennungsjahrs soll die Ausnahme sein und kann auch nur von demjenigen Ehegatten beantragt werden, der nicht seinerseits für den Härtegrund verantwortlich ist, z.B. bei Misshandlungen durch den anderen Ehegatten oder - in der Praxis am häufigsten - bei dauerhafter Zuwendung zu einem anderen Partner.

Ein Getrenntleben liegt vor, wenn keine gemeinsame Ehewohnung mehr besteht, weil diese aufgegeben wurde oder ein Ehegatte ausgezogen ist und auch nicht beabsichtigt ist, die Ehegemeinschaft wieder herzustellen. Vorübergehende berufliche Abwesenheit eines Ehegatten bedeutet also kein Getrenntleben.

Ehegatten leben auch dann getrennt, wenn sie sich zwar noch in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten, dabei aber Kontakte, die über das Notwendigste hinausgehen, meiden. Es dürfen dann aber auch keine Haushaltsleistungen für den anderen Ehegatten erbracht werden, wie. z.B. die Wäsche des anderen Ehegatten mit zu versorgen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 01.02.2019 (aktualisiert am: 17.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Chip.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG