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Kann der Unterhalt nach dem Ende der Ausbildung zurückverlangt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB) ergibt. Dieser Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (vgl. § 1610 Abs. II BGB).

Eltern sind somit dazu verpflichtet, dem Kind eine angemessene, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren. Im Idealfall schließt der Auszubildende die Berufsausbildung so ab, dass die Fähigkeit besteht, in dem erlernten Beruf zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. Verdient das Kind eigenes Geld, entfällt die Unterhaltspflicht. Solange ein Kind jedoch minderjährig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall bestehen. Auch Jugendliche, die in der Schule oder während der Ausbildung Schwierigkeiten haben, behalten ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch.

Unterhaltszahlungen – dazu gehört auch Ausbildungsunterhalt – sind nach der gesetzlichen Regelung „verlorene Zahlungen“, ihre Rückzahlung kann weder verlangt noch im Voraus vereinbart werden. Dies ist die rechtliche Folge davon, dass ein Kind gemäß § 1614 BGB auf seinen Unterhalt durch die Eltern für die Zukunft nicht verzichten kann. Eine Rückzahlungsvereinbarung würde aber eine Umgehung dieser Bestimmung darstellen. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen.

Verpflichtung zur Finanzierung der Erstausbildung

Eltern müssen während der ersten Ausbildung des Kindes Unterhalt zahlen, unabhängig davon, ob ihnen der konkrete Berufswunsch gefällt. Gemeint ist damit in aller Regel die erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Allerdings sind Eltern auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht, wenn diese insgesamt einen einheitlichen Ausbildungsweg darstellen. Die einzelnen Abschnitte müssen hierzu in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Praktische Ausbildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt. Der zeitliche Zusammenhang erfordert, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der erforderlichen Zielstrebigkeit aufnimmt.

Fehlt dieser inhaltliche Bezug, entfällt die weitere Unterhaltspflicht der Eltern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind Tanz studiert und wegen der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ein Zweitstudium der Psychologie beginnt (vgl. OLG Hamm, 27.04.2018 - Az: 7 UF 18/18).

Übt das Kind im Anschluss an eine Lehre zunächst den erlernten Beruf aus, obwohl ein Studium begonnen werden könnte, und wird der Entschluss zum Studium auch sonst nicht mehr erkennbar, so wird die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges aufgehoben. Verdient das Kind bereits im erlernten Beruf eigenes Geld und beschließt dann, noch einmal an die Universität zu gehen, besteht in der Regel keine Zahlungspflicht der Eltern mehr.

Für Bachelor- und Masterstudiengänge gilt, dass diese nicht zwingend immer eine Einheit darstellen, da bereits der Bachelorabschluss eine Berufsbefähigung vermittelt und Masterstudiengänge teilweise erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit aufgenommen werden. Zwischen den Studiengängen ist deshalb ein enger zeitlicher Zusammenhang notwendig, zudem muss sich die Fortsetzung des Studiums als fachliche Ergänzung erweisen.


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Stand: 25.02.2026
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