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In welcher Form wird eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen regelt, z.B. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden soll, muss sie gem §§ 1408, 1410 BGB notariell beurkundet werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung § 7 VersAusglG), ebenso Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).

Dasselbe gilt, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (§ 311 b BGB) oder bei der Übertragung bestimmter Gesellschafteranteile. In den meisten anderen praktisch vorkommenden Bereichen ist an sich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Vereinbarung ist deshalb insoweit auch wirksam, wenn sie von den Parteien selbst schriftlich niedergelegt und selbst mündlich wirksam. Vor mündlichen Vereinbarungen muss aber wegen der damit verbundenen Beweisunsicherheiten nachdrücklich gewarnt werden.

Auch bei schriftlichen Vereinbarungen, die von den Parteien selbst ohne Zuziehung eines rechtskundigen Fachmannes geschlossen werden, treten hinterher häufig Streitfragen, etwa über die Auslegung einzelner Formulierungen, auf.
Weiter leiden privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere über den Unterhalt, an dem Mangel, dass aus ihnen nicht vollstreckt werden kann.

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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen (z.B. Beendigung der Zugewinngemeinschaft), Regelungen zum Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt, die Übertragung von Grundstückseigentum oder bestimmte Gesellschaftsanteile zum Gegenstand hat.
Privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere zum Unterhalt, bieten keine direkte Vollstreckungsmöglichkeit. Eine notarielle Urkunde kann als vollstreckbare Urkunde ausgestaltet werden, wodurch sie als Vollstreckungstitel dient und bei Zahlungsverzug sofortige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht.
Ja, ein Vollstreckungstitel kann auch durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erreicht werden. Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Kostenersparnis ratsam, die Vereinbarung zunächst rechtlich ausarbeiten zu lassen und anschließend notariell beurkunden zu lassen.
Bei Vereinbarungen, die ohne rechtskundige Hilfe verfasst wurden, treten häufig Auslegungsschwierigkeiten bei Formulierungen auf. Zudem fehlt oft die notwendige rechtliche Absicherung, was insbesondere bei Unterhaltsregelungen zu erheblichen Problemen führen kann.
Dr. jur. Jens-Peter VoßTheresia DonathAlexandra Klimatos

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