Wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen regelt, z.B. den gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft beenden soll, muss sie gem §§
1408,
1410 BGB notariell beurkundet werden. Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung § 7 VersAusglG), ebenso Vereinbarungen über den nachehelichen
Unterhalt (
§ 1585c BGB).
Dasselbe gilt, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (§ 311 b BGB) oder bei der Übertragung bestimmter Gesellschafteranteile. In den meisten anderen praktisch vorkommenden Bereichen ist an sich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Vereinbarung ist deshalb insoweit auch wirksam, wenn sie von den Parteien selbst schriftlich niedergelegt und selbst mündlich wirksam. Vor mündlichen Vereinbarungen muss aber wegen der damit verbundenen Beweisunsicherheiten nachdrücklich gewarnt werden.
Auch bei schriftlichen Vereinbarungen, die von den Parteien selbst ohne Zuziehung eines rechtskundigen Fachmannes geschlossen werden, treten hinterher häufig Streitfragen, etwa über die Auslegung einzelner Formulierungen, auf.
Weiter leiden privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere über den Unterhalt, an dem Mangel, dass aus ihnen nicht vollstreckt werden kann.
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