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Gemeinsames Haus - Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wenn sich Ehegatten auf die Weise trennen, dass der eine aus dem gemeinsamen Haus auszieht, während der andere darin verbleibt, so fließt damit der Wohnwert, von dem zuvor beide Ehegatten profitiert hatten, allein dem im Haus verbleibenden Ehegatten zu. Da der Wohnbedarf einen Teil des Unterhaltsbedarfs ausmacht, muss dieser Wohnwert bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten berücksichtigt werden.

Allerdings kann dem in der Wohnung oder dem Haus bleibenden Ehegatten in den meisten Fällen nicht der volle Wohnwert des - zuvor für die gesamte Familie gedachten - Eigenheims, sondern nur der für ihn angemessene Wohnwert zugerechnet werden.

Auf der anderen Seite ist der mit dem gemeinsamen Eigentum zusammen hängende Schuldendienst zu berücksichtigen. Dieser vermindert im Ergebnis den Wohnwert; er kann ihn auch aufheben oder im ungünstigsten Fall sogar übersteigen.
Stand: 24.11.2018
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