Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnline
Ehegatten haben im Grundsatz zwei unterschiedliche Unterhaltsansprüche – nämlich Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt kann für die Zeit des Getrenntlebens in Anspruch genommen werden. Mit der Scheidung kommt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht. Hierbei ist im Prinzip die Frage zu klären, ob der eine Partner den anderen finanziell unterstützen muss, um dessen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dies betrifft im Allgemeinen den Fall, dass ein Partner ein höheres Einkommen als der andere erzielt.

Ein nachehelicher Unterhalt muss vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Grundsätzlich soll der nacheheliche Unterhalt dazu dienen, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Dem trägt die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen und/oder zeitlich zu beschränken, Rechnung (§ 1578b BGB).

Wann besteht ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung?

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht grundsätzlich, sondern setzt Bedürftigkeit voraus. Denn im Grundsatz sind die Partner nach der Scheidung gehalten, ihren Unterhalt selber zu bestreiten und hierzu einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Kann der Partner nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, so kann bei Bestehen eines der folgenden Unterhaltstatbestände Ehegattenunterhalt gefordert werden: Betreuungsunterhalt (wegen Betreuung der Kinder); Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§§ 1570 – 1576 BGB).

Der entsprechende Grund muss bereits während des Scheidungsverfahrens bestehen, damit ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann.

Anspruch wegen Erwerbslosigkeit kann gefordert werden, bis eine angemessene Tätigkeit gefunden wurde. Reicht eine solche angemessene Tätigkeit nicht aus, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken, kommt Aufstockungsunterhalt in Betracht, der diese Differenz ausgleicht.

Billigkeitsunterhalt ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn kein anderer Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht und die Versagung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre.

Eine lange Ehedauer von mehr als 20 Jahren steht gleichberechtigt und alternativ neben den ehebedingten Nachteilen. Daher kann bereits eine lange Ehedauer dazu führen, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterlagen (unbefristet) besteht.

Wie lange kann Unterhalt beansprucht werden?

Nach § 1578b BGB kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Lediglich dann, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, erfolgt in der Regel keine Befristung.

Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie lange Unterhalt beansprucht werden kann. Die Dauer hängt vom vorliegenden Unterhaltstatbestand und der Bedürftigkeit des Partners ab.

Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf?

Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB), soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nachträgliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Andere nacheheliche Entwicklungen bleiben außer Betracht.

Für die Berechnung gibt die Düsseldorfer Tabelle in den Leitlinien grundlegend Auskunft, diese sind jedoch nicht verbindlich und können z.B. in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung anderweitig geregelt werden, solange kein Partner übermäßig benachteiligt wird.

Begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der Selbstbehalt muss ihm verbleiben.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt folgende Berechnungshinweise:

Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für Nichterwerbstätige liegen darf.

Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen vorab der prägende Kindesunterhalt abzuziehen.

Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist vorab abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt.

Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).

Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/10 seiner Erwerbseinkünfte zu. Der Erwerbstätigenbonus ist von dem bereinigten Erwerbseinkommen, das zusätzlich - bei Mischeinkünften anteilig - um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.

Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 45% der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten zuzüglich 55% der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 50% der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 55% der eigenen Erwerbseinkünfte zuzüglich 45% der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 50% des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf).

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute muss der Unterhaltsberechtigte auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dies kann erfolgen durch einen konkreten Vortrag zu den ehelichen Lebensverhältnissen (konkrete Bedarfsbemessung) oder durch den Vortrag, welcher Anteil der hohen Einkünfte nicht zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs verwendet wurde (Sparquote). Wenn der Unterhaltspflichtige substantiiert widerspricht, bleibt es hinsichtlich der Höhe des zu Konsumzwecken eingesetzten Einkommensanteils bei der vollen Darlegungslast und Beweislast des Unterhaltsberechtigten.

Ab welcher Einkommenshöhe eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Jedenfalls ab einem bereinigten Einkommen der Ehegatten von mehr als dem Betrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gilt diese Vermutung in der Regel nicht.

Auf einen konkret festgestellten Bedarf ist Einkommen des Berechtigten ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus anzurechnen.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich
Stand: 02.05.2023 (aktualisiert am: 21.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...

Verifizierter Mandant