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„Eltern haften für ihre Kinder!“?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Jeder hat diese Aufschrift schon gesehen, z. B. an Baustellen, und sich gefragt, ob die darin enthaltene Behauptung auch zutrifft.

Bei der Antwort auf die Frage, ob Eltern für das Handeln ihrer Kinder einstehen müssen, geht es im Grunde um unterschiedliche Fallgestaltungen.

Die meisten Geschäfte, die Minderjährige betreffen, werden von den gesetzlichen Vertretern oder dem gesetzlichen Vertreter und nicht vom Kind selbst abgeschlossen. Wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge in Vertretung für das Kind tätig werden, treffen Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft das Kind allein.

Wenn also beispielsweise die Eltern für das Kind ein Grundstück erwerben und das Kind im Kaufvertrag als Käufer in Erscheinung tritt, schuldet es und nicht die Eltern den Kaufpreis. Bei vielen Geschäften des täglichen Lebens, die von den Eltern vorgenommen werden, wie etwa beim Einkauf von Lebensmitteln oder Kleidung, der Buchung der Urlaubsreise usw. handeln die Eltern von vorneherein im eigenen Namen, was zur Folge hat, dass auch nur sie und nicht zugleich die durch ein solches Geschäft begünstigten Kinder daraus berechtigt und verpflichtet werden.

Auch bei Verpflichtungen, die die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind während dessen Minderjährigkeit eingegangen sind, hat das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit gem. § 1629a BGB die Möglichkeit, seine Haftung auf sein vorhandenes Vermögen zu beschränken.

Weitergehende Informationen

Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Wenn Eltern als gesetzliche Vertreter im Namen ihres Kindes handeln, entstehen Verpflichtungen, die das Kind betreffen, nicht die Eltern persönlich. Schließen Eltern hingegen in eigenem Namen Geschäfte ab, sind sie selbst die Vertragspartner.
Minderjährige, für die während ihrer Minderjährigkeit von den Eltern als gesetzlichen Vertretern Verpflichtungen eingegangen wurden, können ihre Haftung nach Erreichen der Volljährigkeit auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen beschränken.
Die Haftung der Eltern für Schäden ihrer Kinder hängt maßgeblich von der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht ab. Die bloße Tatsache der Minderjährigkeit führt nicht zu einer generellen Haftung der Eltern für rechtsgeschäftliche Schulden oder Schäden des Kindes.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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