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Haftung der Eltern für Schulden der Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Grundsätzlich gilt, dass Eltern nur in sehr beschränkten Fällen für die Schulden ihrer Kinder haften müssen. Wenn von Kindern die Rede ist, sind damit immer Kinder unter 18 Jahren gemeint.

Nach dem 18. Geburtstag ist jedermann, sofern er geistig und psychisch gesund ist, voll geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher für die von ihm getätigten Geschäfte, als auch für etwaige Schulden, allein verantwortlich.

Bei Kindern, die nicht voll geschäftsfähig sind, kommt es auf das konkrete Alter des Kindes, um die Haftungsfrage klären zu können.

Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, sind dagegen geschäftsunfähig. Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam und verpflichten weder das Kind selbst noch dessen Eltern. Eine Haftung für Schulden des Kindes ist hier also ausgeschlossen.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr liegt der Bereich der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

In diesem Alter können Kinder Geschäfte zwar wirksam vornehmen, aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also normalerweise beider Eltern oder, wenn das Sorgerecht einem Elternteil zusteht, mit dessen Zustimmung. Diese kann entweder im Voraus als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erteilt werden.

Wird die Zustimmung versagt, das Geschäft also nicht genehmigt, dann ist das Geschäft unwirksam.

Wird das Geschäft genehmigt, dann haften auch die Eltern für die finanziellen Folgen.

Ausnahmen

Von dem Grundsatz der erforderlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gibt es jedoch Ausnahmen:

1. Nur Vorteile durch das Geschäft

Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer Schenkung.

2. Taschengeldparagraf

Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und die darin geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung stehen (§ 110 BGB). Die vorstehend zitierte Bestimmung wird daher auch als „Taschengeldparagraf“ bezeichnet.

Wichtig ist dabei, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsverträge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben, wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und ähnliches von § 110 BGB nicht abgedeckt.

Solche Geschäfte sind also nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

3. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum  selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, ist der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Betrieb dieses Geschäfts mit sich bringt.

Davon ausgenommen sind lediglich solche Geschäfte, bei denen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist (§ 112 BGB).

4. Wenn Kinder arbeiten

Wenn der gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, eine Arbeitsstelle anzutreten, so ist der Minderjährige für alle Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die mit dieser Arbeitsstelle zusammenhängen, ausgenommen wiederum solche Geschäfte, für die der gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt (§ 113 BGB).

Zum Kreis der Geschäfte, die der Minderjährige selbstständig abschließen kann, gehört auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Nicht unter diese Bestimmung fallen allerdings Ausbildungsverträge.

Folgen bei wirksamen Geschäft

Wenn ein von dem Minderjährigen vorgenommenes Geschäft wirksam ist, weil die oben stehenden Voraussetzungen dafür vorlägen, treffen die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft allein das Kind und nicht die gesetzlichen Vertreter.

Gemäß § 1629a BGB hat das Kind allerdings, wenn es volljährig geworden ist, die Möglichkeit, in den meisten der oben besprochenen Fälle seine Haftung auf das dann vorhandene Vermögen zu beschränken.
Stand: 21.01.2020
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