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§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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Dr. Peter Schaller, Dresden
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