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Taschengeldparagraph
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Hinter dem Begriff Taschengeldparagraph verbirgt sich der § 110 BGB:
"§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Der Taschengeldparagraph ermöglicht es Minderjährigen, im Rahmen ihres Taschengeldes ohne das elterliche Einverständnis Geschäfte zu tätigen. Betroffen sind Minderjährige, die über 7 und noch nicht 18 Jahre alt sind, da diese beschränkt geschäftsfähig sind. Minderjährige unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig, getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, so daß die Eltern jeden Kauf rückgängig machen können.
Wird ein Rechtsgeschäft getätigt, welches das Taschengeld überschreitet, so kann dieses von den Eltern rückgängig gemacht werden. Anders, wenn aus Mitteln, die dem Minderjährigen bar zur Verfügung stehen, Leistungen erbracht werden. Hiermit wird es Kindern ermöglicht, z.B. ein Eis zu kaufen, ohne hierfür die Zustimmung der Eltern zu benötigen.
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