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Taschengeldparagraph

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Hinter dem Begriff Taschengeldparagraph verbirgt sich der § 110 BGB:

"§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Der Taschengeldparagraph ermöglicht es Minderjährigen, im Rahmen ihres Taschengeldes ohne das elterliche Einverständnis Geschäfte zu tätigen. Betroffen sind Minderjährige, die über 7 und noch nicht 18 Jahre alt sind, da diese beschränkt geschäftsfähig sind. Minderjährige unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig, getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, so daß die Eltern jeden Kauf rückgängig machen können.

Wird ein Rechtsgeschäft getätigt, welches das Taschengeld überschreitet, so kann dieses von den Eltern rückgängig gemacht werden. Anders, wenn aus Mitteln, die dem Minderjährigen bar zur Verfügung stehen, Leistungen erbracht werden. Hiermit wird es Kindern ermöglicht, z.B. ein Eis zu kaufen, ohne hierfür die Zustimmung der Eltern zu benötigen.

Wie gesagt können Verträge, in denen sich ein Minderjähriger zu erst zukünftig fällig werdenden Leistungen verpflichtet, nicht abgeschlossen werden. Daher ist auch bei Verfügung über ein Girokonto die Genehmigung der Eltern notwendig. Allerdings auch eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) möglich.

Rechtlich nachteilige Verträge, die von einem Minderjährigen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wurden, sind schwebend unwirksam und werden nur mit Genehmigung wirksam.

Ein Kaufvertrag, der erfordert, daß ein Minderjähriger den Kaufpreis in Raten vom Taschengeld bezahlt, ist grundsätzlich schwebend unwirksam. Die Eltern können also jederzeit das Geschäft rückgängig machen. Wurde jedoch die letzte Rate bezahlt und die geschuldete Leistung insgesamt erbracht, so wird der Kaufvertrag rückwirkend wirksam - ohne das es der Erlaubnis der Eltern bedarf. Kreditgeschäfte sind vom "Taschengeldparagraph" nicht umfaßt.

Der § 110 BGB umfaßt aber nicht nur das Taschengeld, es komme auch andere Leistungen in Frage, so z.B. Geschenke Dritter, BAföG oder anderes Einkommen, das dem Minderjährigen von den Eltern überlassen wurde.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Taschengeldparagraph ermöglicht es beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen (zwischen 7 und 18 Jahren), Verträge ohne Zustimmung der Eltern wirksam abzuschließen, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden.
Nein. Wenn das Geschäft das Taschengeld übersteigt oder eine Verpflichtung zu zukünftigen Leistungen beinhaltet, ist der Vertrag schwebend unwirksam und benötigt die Genehmigung der Eltern.
Grundsätzlich sind Ratenkäufe schwebend unwirksam. Der Vertrag wird jedoch rückwirkend wirksam, sobald die letzte Rate bezahlt und die geschuldete Leistung insgesamt erbracht wurde.
Nein, der Paragraph umfasst alle Mittel, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden, wie beispielsweise Geschenke von Dritten, BAföG oder sonstiges eigenes Einkommen.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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