Nicht jeder, der sich ein Kind wünscht, kann es auch adoptieren. Wer als Adoptiveltern in Betracht kommt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und hängt von mehreren Faktoren ab: dem Alter, dem Familienstand, der persönlichen und wirtschaftlichen Eignung sowie der Zustimmung der leiblichen Eltern. Maßgeblich für die Entscheidung ist dabei das Kindeswohl. Eine Adoption wird nur dann ausgesprochen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Welches Mindestalter gilt für Adoptiveltern?
Wer allein ein Kind adoptieren möchte, muss das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB). Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt ist, während der andere Ehepartner das 21. Lebensjahr vollendet haben muss. Diese abgesenkte Altersgrenze gilt insbesondere für die Stiefkindadoption, wenn ein Ehepartner das Kind des anderen annehmen möchte. Eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Annahme durch Ehepaare besteht, wenn ein Ehepartner geschäftsunfähig oder noch nicht 21 Jahre alt ist - in diesem Fall kann der andere Ehepartner allein adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB).Ehepaar, Single oder Paar ohne Trauschein - wer kommt infrage?
Grundsätzlich gilt: Ein fremdes, nicht mit den Annehmenden verwandtes Kind kann von einem Ehepaar nur gemeinschaftlich adoptiert werden (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren, sofern sie die genannten Altersgrenzen erfüllen. Anders sieht es bei unverheirateten Paaren aus: Sie dürfen ein fremdes Kind nach geltendem Recht nicht gemeinsam annehmen. Möglich ist lediglich, dass zunächst eine Person allein adoptiert; die zweite Person kann das Kind später im Rahmen einer sogenannten Sukzessivadoption ebenfalls annehmen. Seit Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Oktober 2017 gilt für verheiratete Paare unabhängig vom Geschlecht dieselbe Rechtslage - eine gemeinsame Adoption ist ihnen damit ebenso möglich wie verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren.Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Stiefkindadoption. Bis 2020 konnte nur adoptieren, wer mit dem leiblichen Elternteil verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen vollständigen Ausschluss unverheirateter Paare für verfassungswidrig, weil er gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfG, 26.03.2019 - Az: 1 BvR 673/17). Seither können auch Personen, die mit dem leiblichen Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dessen Kind adoptieren (§ 1766a BGB). Als verfestigt gilt eine solche Beziehung in der Regel, wenn das Paar seit mindestens vier Jahren zusammenlebt oder gemeinsam ein Kind hat. Diese Öffnung betrifft jedoch ausschließlich die Adoption des Kindes des eigenen Partners - die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes bleibt unverheirateten Paaren weiterhin verwehrt.Gibt es eine Altersobergrenze für Adoptiveltern?
Eine feste gesetzliche Höchstaltersgrenze für Adoptiveltern existiert nicht. Entscheidend ist stattdessen, ob der Altersabstand zwischen den Annehmenden und dem Kind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Ist der Abstand so groß, dass eher eine Großeltern-Enkel-Beziehung nahegelegt wird, kann dies gegen das Zustandekommen eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen und der Adoption entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt, 12.06.2003 - Az: 20 W 264/02). In der Praxis orientieren sich Adoptionsvermittlungsstellen an einem Altersunterschied von bis zu etwa 40 Jahren zum Kind; bei jüngeren Kindern, etwa Säuglingen, führt dies faktisch dazu, dass Bewerbende ab Mitte 40 kaum noch berücksichtigt werden. Eine feste Rechtsnorm liegt dem jedoch nicht zugrunde, sodass die Vermittlungsstellen im Einzelfall abweichen können.Welche persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Neben Alter und Familienstand prüft die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle die grundsätzliche Eignung der Bewerbenden. Dazu zählen die Persönlichkeit und Motivation zur Adoption, die Bereitschaft, das Kind altersgerecht über seine Herkunft aufzuklären, sowie die körperliche und psychische Gesundheit, da die Betreuung eines Kindes über einen langen Zeitraum sichergestellt sein muss. Bei Paaren spielt zudem die Stabilität der Partnerschaft eine Rolle. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse werden begutachtet: Der Lebensunterhalt des Kindes muss gesichert sein, und der Wohnraum sollte so bemessen sein, dass das Kind einen eigenen Rückzugsbereich hat. Ein einwandfreies Führungszeugnis ist ebenfalls Voraussetzung; Vorstrafen etwa wegen Sexual- oder Körperverletzungsdelikten schließen eine Adoption regelmäßig aus.Ist die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich?
Selbst wer alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, darf ein Kind nur adoptieren, wenn die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung muss grundsätzlich von beiden Elternteilen erklärt werden - bei einer Stiefkindadoption also auch von dem Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut. Bei Neugeborenen gilt eine zeitliche Besonderheit: Die Einwilligung der Eltern kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 Abs. 2 BGB). Für den nicht mit der Mutter verheirateten Vater besteht jedoch eine Sonderregel - er kann bereits vor der Geburt auf die Übertragung des Sorgerechts verzichten (§ 1747 Abs. 3 BGB). Liegen beide Einwilligungen vor, ist die Entscheidung grundsätzlich unwiderruflich. Hat das anzunehmende Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es der Adoption zusätzlich selbst zustimmen (§ 1746 BGB); bei jüngeren Kindern erklärt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung.Spielt die Staatsangehörigkeit eine Rolle?
Wer in Deutschland ein Kind adoptieren möchte, muss nicht zwingend deutscher Staatsangehöriger sein. Auch ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können sich als Adoptiveltern bewerben; die Vermittlungsstellen prüfen dabei zusätzlich, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Wird ein Kind aus dem Ausland adoptiert, ist seit April 2021 zudem zwingend eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle oder die zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamts einzuschalten; eine private Vermittlung ohne diese Stellen ist unzulässig.Reformpläne: Fällt die Ehe künftig als Voraussetzung weg?
Die Bundesjustizministerin hat im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur umfassenden Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass die Ehe künftig kein zwingendes Kriterium mehr für die gemeinsame Adoption eines fremden minderjährigen Kindes sein soll. Länder und Verbände konnten bis Juli 2026 dazu Stellung nehmen; ein Inkrafttreten der Reform wird derzeit nicht vor 2027 erwartet. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung bleibt es bei der bestehenden Rechtslage, wonach die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes ausschließlich Ehepaaren vorbehalten ist.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Familienrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 25.09.2026)
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Alleinstehende müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner 25 Jahre alt ist, während der andere Partner mindestens 21 Jahre alt sein muss.
Nein. Ein fremdes, nicht verwandtes Kind kann nur von Ehepaaren gemeinsam adoptiert werden. Unverheiratete Paare können lediglich nacheinander adoptieren, wobei zunächst eine Person allein annimmt.
Eine feste gesetzliche Altersobergrenze existiert nicht. Entscheidend ist, ob der Altersabstand zum Kind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht; in der Praxis orientieren sich Vermittlungsstellen an einem Abstand von bis zu etwa 40 Jahren.
Ja, Alleinstehende können adoptieren, sofern sie mindestens 25 Jahre alt sind und die übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen.
Grundsätzlich ja. Beide Elternteile müssen der Adoption zustimmen; die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist, und ist danach in der Regel unwiderruflich.
Seit der Öffnung der Ehe im Oktober 2017 können verheiratete gleichgeschlechtliche Paare ein Kind unter denselben Voraussetzungen gemeinsam adoptieren wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare.
Ja, seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 ist die Stiefkindadoption auch ohne Trauschein möglich, wenn das Paar in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt, etwa seit mindestens vier Jahren.
Ja, auch ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können ein Kind adoptieren; die Vermittlungsstellen prüfen dabei zusätzlich, welches Recht im Einzelfall anwendbar ist.
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