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AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2024

Familienrecht

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ISSN: 1511-8983

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Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.

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Das Thema des Monats

Unterhalt für minderjährige Kinder, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind

Das Familienrecht regelt unter anderem auch den Kindesunterhalt, insbesondere wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei ist es von grundlegender Bedeutung, wie die Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden und welche rechtlichen Grundlagen dabei Anwendung finden. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sowie die Berücksichtigung des gemeinsamen Sorgerechts sind zu berücksichtigen.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist es für die Unterhaltsleistung wesentlich, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht.

Woraus setzt sich der Unterhalt für minderjährige Kinder zusammen?

Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind besteht aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Unter den Begriff Betreuungsunterhalt fällt die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes, während mit dem Barunterhalt der gesamte finanzielle Aufwand für das Kind abzudecken ist.

Barunterhalt

Der Begriff Barunterhalt bezieht sich auf den finanziellen Beitrag, den der Elternteil leisten muss, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt. Dieser finanzielle Beitrag soll sicherstellen, dass die materiellen Bedürfnisse des Kindes gedeckt sind. Der Barunterhalt umfasst eine Vielzahl von Kosten, darunter Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Bildung, Freizeitaktivitäten und andere notwendige Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes stehen. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des zahlungspflichtigen Elternteils sowie den Bedürfnissen und dem Lebensstandard des Kindes.

Zusätzlich zum Barunterhalt kann ein sogenannter Mehrbedarf sowie ein Sonderbedarf entstehen.

Barunterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt (§ 1612 Abs.1 BGB).

Betreuungsunterhalt oder Naturalunterhalt

Der Betreuungsunterhalt oder auch Naturalunterhalt (§ 1606 Abs.3, S. 2 BGB) bezieht sich hingegen auf die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er die täglichen Bedürfnisse des Kindes sicherstellt, wie beispielsweise die Betreuung, Ernährung, medizinische Versorgung, Bildung und emotionale Unterstützung. Der Betreuungsunterhalt ist von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und das Wohlbefinden des Kindes und trägt dazu bei, dass es in einer stabilen und förderlichen Umgebung aufwachsen kann.

Ausnahmsweise schuldet also auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt, wenn dieser wesentlich höhere Einkünfte hat, als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil. In einem solchen Fall schuldet der andere Elternteil möglicherweise gar keinen Kindesunterhalt mehr (vgl. § 1603 Abs.2, 3 BGB).

Gleichwertigkeit der Unterhaltsarten

Beide Unterhaltsarten sind als gleichwertig zu betrachten. Der Elternteil, der das Kind versorgt und betreut, erfüllt also dadurch seine Unterhaltspflicht in der Regel. Die materiellen Bedürfnisse des Kindes müssen durch ...


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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