Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.
Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände.
Ist von einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen und weicht die tatsächliche Laufleistung von der angegebenen ab, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Von einem Händler kann erwartet werden, dass er über eine große Erfahrung und Sachkunde verfügt.
Daher kann der Käufer auf die Angaben des Händlers über die Laufleistung des Fahrzeugs vertrauen und davon ausgehen, dass der Händler die Laufleistung zusichern will. Dies gelte insbesondere bei einem Kauf über das Internet, da der Käufer in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit hat, das Kfz zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Sofern der Händler eine Garantieübernahme ausschließen will, muss er dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (z.B. mit dem Zusatz "laut Angaben des Vorbesitzers" o.ä.).
Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände.
Ist von einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen und weicht die tatsächliche Laufleistung von der angegebenen ab, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Von einem Händler kann erwartet werden, dass er über eine große Erfahrung und Sachkunde verfügt.
Daher kann der Käufer auf die Angaben des Händlers über die Laufleistung des Fahrzeugs vertrauen und davon ausgehen, dass der Händler die Laufleistung zusichern will. Dies gelte insbesondere bei einem Kauf über das Internet, da der Käufer in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit hat, das Kfz zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Sofern der Händler eine Garantieübernahme ausschließen will, muss er dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (z.B. mit dem Zusatz "laut Angaben des Vorbesitzers" o.ä.).
OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - Az: I - 3 W 228/12
ECLI:DE:OLGD:2012:1115.I3W228.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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