Bei Online-Auktionen ist die Übersendung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar nach Auktionsende auch dann „unverzüglich“ im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB, wenn der Vertrag bereits mit Abgabe des Höchstgebots und damit deutlich mehr als einen Tag zuvor zustande gekommen ist. Die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen bleibt in diesem Fall wirksam, ein Wettbewerbsverstoß liegt nicht vor.
Bei Verträgen auf Online-Handelsplattformen kommt der Vertrag bereits mit der Abgabe des (Höchst-)Gebots durch den Käufer zustande. Der Verkäufer gibt durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB ab, welches der Käufer durch sein Gebot annimmt. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen. Die Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn während der Angebotsdauer ein Dritter ein höheres Gebot abgibt (vgl. BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03).
Vorliegend hatte der Käufer sein Höchstgebot bereits rund 49 Stunden vor dem endgültigen Auktionsende abgegeben, sodass der Vertragsschluss zeitlich deutlich vor der Übersendung der Widerrufsbelehrung lag.
Hinzu kommt, dass einem ersten Höchstgebot bis zum endgültigen Ablauf der Auktion eine Vielzahl weiterer, gegebenenfalls sich wiederholt überbietender Gebote nachfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist dem Unternehmer unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zuzubilligen, bis zum Auktionsende zuzuwarten, um sodann ausschließlich den letztlich erfolgreichen Bieter über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Wann kommt der Vertrag bei einer Online-Auktion zustande?
Im vorliegenden Fall war die Frage zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmer bei einer Online-Auktion die Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher unverzüglich im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB in Textform zu übermitteln hat, damit die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen anstelle der regulären Monatsfrist gilt.Bei Verträgen auf Online-Handelsplattformen kommt der Vertrag bereits mit der Abgabe des (Höchst-)Gebots durch den Käufer zustande. Der Verkäufer gibt durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB ab, welches der Käufer durch sein Gebot annimmt. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen. Die Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn während der Angebotsdauer ein Dritter ein höheres Gebot abgibt (vgl. BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03).
Vorliegend hatte der Käufer sein Höchstgebot bereits rund 49 Stunden vor dem endgültigen Auktionsende abgegeben, sodass der Vertragsschluss zeitlich deutlich vor der Übersendung der Widerrufsbelehrung lag.
Wann ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung „unverzüglich“?
Der Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht dem Verständnis des § 121 Abs. 1 BGB und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Unternehmer muss die ihm zumutbare erste Möglichkeit ergreifen, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen zu lassen. Bei Internetauktionen ist dies regelmäßig erst unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende der Fall, da dem Unternehmer die Identität seines Vertragspartners aufgrund der anonymisierten Nutzerprofile erst zu diesem Zeitpunkt bekannt wird.Hinzu kommt, dass einem ersten Höchstgebot bis zum endgültigen Ablauf der Auktion eine Vielzahl weiterer, gegebenenfalls sich wiederholt überbietender Gebote nachfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist dem Unternehmer unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zuzubilligen, bis zum Auktionsende zuzuwarten, um sodann ausschließlich den letztlich erfolgreichen Bieter über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Wird der Verbraucher hierdurch benachteiligt?
Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ist hiermit nicht verbunden. Bis zum endgültigen Auktionsende muss dieser stets damit rechnen, überboten zu werden, sodass ungewiss bleibt, ob der durch sein Gebot zunächst zustande gekommene Vertrag tatsächlich fortbesteht. Vor Eintritt dieser Gewissheit besteht für den Verbraucher keine Veranlassung, sich mit der Frage eines Widerrufs auseinanderzusetzen; er bedarf der mit § 355 BGB bezweckten Bedenkzeit und damit auch keiner entsprechenden Belehrung.Widerspricht dies den gesetzgeberischen Vorgaben?
Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien, der Unternehmer verzögere die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringe. Diese Vorgabe steht der dargestellten Auslegung jedoch nicht entgegen. Die Neufassung des § 355 Abs. 2 BGB zum 01.06.2010 diente ausdrücklich der Gleichstellung von Internetauktionen und Online-Shops im Hinblick auf die Regelfrist von 14 Tagen, gerade weil Angebote auf Internetauktionsplattformen bereits rechtlich verbindliche Angebote darstellen. Diesem Zweck liefe es zuwider, vom Unternehmer ein faktisch unmögliches Handeln zu verlangen. Der Unternehmer handelt daher „in der Regel“ schuldhaft, wenn er die Belehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss übermittelt; ausnahmsweise ist sein Zuwarten jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn ihm ein früheres Handeln faktisch nicht möglich oder unzumutbar ist - wie dies bei Online-Auktionen mit offenem Ausgang bis zum Auktionsende der Fall ist.
OLG Hamm, 10.01.2012 - Az: I-4 U 145/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0110.I4U145.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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