Die Kappungsgrenze von EUR 100 für Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, findet auch auf Abmahnkosten Anwendung, wenn ein privater eBay-Verkäufer für von ihm angebotene Parfüm- und Kosmetikartikel unberechtigt drei Abbildungen verwendet hat, die von einem gewerblichen Verkäufer angefertigt wurden und der Wert der verwendeten Fotos nicht über EUR 180 liegt.
AG Köln, 31.03.2010 - Az: 125 C 417/09
ECLI:DE:AGK:2010:0331.125C417.09.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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