Wurde bei einer Online-Auktion unbefugt ein Foto verwendet, so hat der Urheber des Bildes nicht nur einen Unterlassungsanspruch sondern auch einen Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr.
Der Nachweis einer tatsächlichen Nutzungseinbuße oder eines konkreten Schadens ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr kann auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) abgestellt werden. Wurde ein Bild in mehreren Auktionen verwendet, so ist ein 50%iger Aufschlag auf die Lizenzgebühr gerechtfertigt.
Der Nachweis einer tatsächlichen Nutzungseinbuße oder eines konkreten Schadens ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr kann auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) abgestellt werden. Wurde ein Bild in mehreren Auktionen verwendet, so ist ein 50%iger Aufschlag auf die Lizenzgebühr gerechtfertigt.
LG Düsseldorf, 19.03.2008 - Az: 12 O 416/06
ECLI:DE:LGD:2008:0319.12O416.06.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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