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Verfassungsbeschwerde wegen Kundenberwertungen abgelehnt

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die direkte Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies erfordert das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dies tritt ein, wenn die ordentlichen Gerichte die grundlegenden Anforderungen aus dem Prinzip der prozessualen Gleichbehandlung grundsätzlich missachten und ihre Praxis diesbezüglich nicht den verfassungsrechtlichen Standards entsprechend anpassen. Es genügt jedoch nicht, lediglich Verfahrensfehler zu rügen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine ohne mündliche Verhandlung und ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung geltend.

Die Beschwerdeführerin vertreibt kleine Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke) an Endverbraucher. Sie wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, der ihr vorhielt, auf einem Bewertungsportal im Internet künstlich generierte, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhende Rezensionen eingestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie wegen gleichzeitiger Urlaubsabwesenheit beider Geschäftsführer nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist von einer Woche bis zum 25. Juli 2023, sondern erst bis zum 1. August 2023 inhaltlich erwidern könne.

Am Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist beantragte der Wettbewerber beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag sowie in der am 27. Juli 2023 antragsgemäß und ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassenen einstweiligen Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren, das in der Abmahnung noch durch Verweis auf einen Internetlink zum Profil der Beschwerdeführerin auf dem Bewertungsportal näher beschrieben worden war, unter Bezugnahme auf Bildschirmfotografien (sogenannte Screenshots) fünf einzelner Rezensionen konkretisiert.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt; über diese Anträge ist noch nicht entschieden. Mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Anliegen der Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit und der Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter. Sie ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte nicht ohne ihre Anhörung ergehen dürfen, weil das Unterlassungsbegehren im Verfügungsantrag von demjenigen in der Abmahnung abgewichen sowie umfangreicher begründet und erstmals mit einer Glaubhaftmachung versehen gewesen sei. Das Landgericht habe zudem nicht kenntlich gemacht, sich des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandlung bewusst gewesen zu sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

Der Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, liegen nicht vor.

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