Der Abschluss eines
Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB.
Indem der Beklagte im vorliegenden Fall die gebrauchte Maschine zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform von eBay zur Internetauktion einstellte, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgab.
Dieses Angebot des Beklagten hat der Kläger angenommen, da er bei Beendigung der Auktion das höchste Angebot in Höhe von 1.567,99 EUR abgegeben hatte.
Es ist unerheblich, dass die Auktion
vorzeitig beendet wurde, denn gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5
eBay-AGB kommt sowohl bei Ablauf der Auktion als auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion durch den Anbieter zwischen diesem und dem Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, wenn nicht der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Der Beklagte hat das Angebot nicht in berechtigter Weise zurückgenommen.
Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten zwar aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht, denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen.
Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. Die Abgabe eines Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), da der Antragende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen kann. Auch kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.
Ein Grund für eine berechtigte Rücknahme liegt allerdings hier nicht vor.
Bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Frage, wann eine berechtigte Rücknahme im Sinne dieser Klausel vorliegt, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Allerdings sind für das Verständnis dieser unscharf formulierten Bestimmung („gesetzliche Berechtigung zur Zurücknahme des Angebotes“) durch die Auktionsteilnehmer die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, wann ein Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes vorliegt, von Bedeutung. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.
Daher ist der Anbieter nicht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zur Rücknahme berechtigt, sondern auch dann, wenn der Artikel ohne das Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Im letztgenannten Fall ist allerdings (insoweit hier indes nicht entscheidungserheblich) die Rücknahme nur bis spätestens 12 Stunden vor dem Auktionsende möglich, da die o.g. „Spielregeln“ eine Rücknahme des Angebotes nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich ausschließen.
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Berechtigung des Beklagten zur Zurücknahme des Auktionsangebotes bzw. zur Beendigung der Auktion nicht vor.
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