eBay-AGB als Grundlage
Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 9 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Verkäufer und Käufer, beides jeweils registrierte Mitglieder bzw. Nutzer bei eBay, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay wirksam unterworfen.
Jedenfalls kommt in der Regel zwischen den Parteien der eBay-Auktion ein
Kaufvertrag zu Stande, wobei natürlich auch Dienstleistungen oder andere Leistungen „verkauft“ werden können.
Wann sind eigene AGB sinnvoll?
Bei gewerblichen Verkäufern auf eBay sind
eigene Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oft von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die rechtlichen Rahmenbedingungen von Transaktionen auf der Plattform darstellen und somit besser auf die eigenen konkrete Bedürfnisse eingegangen werden kann.
Diese weitergehenden Rechte und Pflichten können dabei sehr elegant in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Diese müssen natürlich entsprechend den rechtlichen Grundsätzen wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden.
Wie werden eigene AGB in den Vertrag richtig verwendet?
Damit eigene AGBs auch binden sind, müssen diese eigenen AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden.
Gemäß § 305 BGB muss hierzu auf die AGB vor Vertragsschluss deutlich hingewiesen werden. Die AGB müssen zudem vom Vertragspartner ohne besonderen Aufwand im vollen Wortlaut zur Kenntnis genommen werden können. Dies bedeutet, dass die AGB nicht versteckt oder schwer auffindbar sein dürfen.
Daher ist es unbedingt zu empfehlen, dass bei online-Geschäften das Einverständnis des Vertragspartners mit den verwendeten AGB zuerst ausdrücklich bestätigt werden muss, bevor die zum Vertragsschluss führende Erklärung technisch möglich ist. Vor der Einverständniserklärung muss der volle Wortlaut der AGB mit einem einfachen Tastaturbefehl abgerufen werden können.
In der Praxis erlebt man leider immer wieder, dass hier erhebliche Fehler gemacht werden, sodass die besten AGBs nichts Wert sind, wenn sie dem Kunden nicht bekannt gemacht werden.