Bei einem mündlicher
Kaufvertrag über einen in einer eBay-Anzeige mit
Gewährleistungsausschluss angebotenen
Gebrauchtwagen, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug letztlich ohne Gewährleistungsausschluss verkauft wurde.
Die Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Kfz als "fahrbereit" bedeutet, dass das betreffende Fahrzeug zumindest grundsätzlich für die Fortbewegung geeignet und dazu auch praktisch in der Lage ist.
Im streitgegenständlichen Fall haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit zu sein hat.
Der Kläger hat nämlich mit Schriftsatz vom 20.03.2018 vortragen lassen, dass der Beklagte anlässlich des Verkaufsgesprächs vom 10.10.2015 hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs angegeben habe, dass an diesem „alles funktionier(e)“ und dass „das Auto (fahre)“.
Dies hat der Beklagte im Folgenden weder schriftsätzlich noch in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.04.2018 bestritten und ist somit unstreitig.
Bei diesen Aussagen des Beklagten handelt es sich nach Auffassung des Senats auch nicht um eine lediglich allgemeine und unverbindliche Anpreisung des Kaufgegenstandes des Verkäufers, da ein objektiver Dritter bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung davon ausgehen durfte, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der Fortbewegung, grundsätzlich geeignet ist.
Dies ergibt sich schon allein daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen an den Kläger verkauft wurde. Es sollte nämlich unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages aus eigener Kraft durch den Kläger nach He. gefahren werden.
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