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Was sollten Selbstabholer beim Online-Kauf beachten?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im Zeitalter des Online-Handels spielt auch die Selbstabholung bei Kaufgeschäften zunehmend eine stärkere Rolle. Gerade bei Plattformen wie eBay oder kleinanzeigen kann es vorkommen, dass der Verkäufer die Ware zur Abholung durch den Käufer bereitstellt.

Was bedeutet es für die Beteiligten, wenn die Ware laut Kaufvertrag an einen Selbstabholer verkauft wird?

Kurz gesagt erfüllt der Verkäufer dann seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag dadurch, dass er den Kaufgegenstand zur Abholung durch den Käufer bereitstellt.

Vertragsabschluss und Selbstabholung

Bei einem Online-Kauf, insbesondere auf Plattformen wie eBay, kann es vorkommen, dass der Verkäufer und der Käufer die Selbstabholung des Kaufgegenstandes vereinbaren. Gemäß des deutschen Rechts erfüllt der Verkäufer in einem solchen Fall seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, indem er den Kaufgegenstand zur Abholung durch den Käufer bereitstellt. Dies geschieht üblicherweise an der Wohnadresse oder am Firmensitz des Verkäufers.

Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr

Ein zentraler Aspekt, der die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer beim Selbstabholungsszenario bestimmt, ist die Frage der Leistungsgefahr und der Gegenleistungsgefahr. Die Leistungsgefahr geht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Schäden haftet, die nach der Bereitstellung ohne sein Verschulden auftreten. Sollte der Kaufgegenstand also während des Transports oder der Abholung beschädigt werden, liegt die Verantwortung beim Käufer, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers nachgewiesen werden kann.

Im Gegensatz dazu bleibt die Gegenleistungsgefahr beim Käufer, was bedeutet, dass dieser verpflichtet ist, den vollen Kaufpreis zu entrichten, selbst wenn der Kaufgegenstand ohne das Verschulden des Verkäufers beschädigt wird, verloren geht oder zerstört wird.

Haftung des Verkäufers

Der Verkäufer haftet natürlich weiterhin für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kaufgegenstandes vorhanden waren, sofern diese nicht durch den Käufer verursacht wurden. Falls der Käufer also beispielsweise einen Mangel an der Ware feststellt, der vor der Bereitstellung bestand, kann er entsprechende Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Ausnahmen: Verschulden des Verkäufers

Nur wenn dem Verkäufer ein Verschulden nachgewiesen werden kann, beispielsweise aufgrund mangelnder Aufsichtspflicht über den bereitgestellten Kaufgegenstand, greifen unter Umständen andere Haftungsregelungen. In einem solchen Fall könnte der Verkäufer dazu verpflichtet sein, dem Käufer Schadensersatz zu leisten oder anderweitig für entstandene Schäden aufzukommen.

Gewährleistungsansprüche und Selbstabholung

Auch bei der Selbstabholung bleiben die Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Diese Gewährleistungsansprüche können Mängel an der Ware betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben und somit nicht auf das Verhalten des Käufers zurückzuführen sind. In solchen Fällen kann der Käufer entsprechende Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder sogar Rücktritt vom Vertrag geltend machen.

Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit des Käufers

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit des Käufers bei der Abholung des Kaufgegenstandes beruhen. Sollte der Käufer beispielsweise die Ware unsachgemäß transportieren oder behandeln und dadurch Schäden verursachen, ist der Verkäufer von seiner Haftungspflicht befreit.

Besondere Vereinbarungen und Zusatzleistungen

Verkäufer und Käufer können Vereinbarungen treffen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Diese Zusatzleistungen könnten beispielsweise eine Transportversicherung oder besondere Sicherheitsmaßnahmen für die Abholung der Ware umfassen. Es ist ratsam, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um mögliche Missverständnisse und Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden.
Stand: 03.11.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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