Ein im Rahmen eines Chartervertrags vereinbartes Beförderungsentgelt stellt nicht schon deshalb einen für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren reduzierten Tarif im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO dar, weil es individuell ausgehandelt wurde und geringer ist als der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich verlangte Preis.
Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn es bei einem trotz Annullierung einer
Pauschalreise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer
Ankunftsverspätung gekommen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf
Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Klägerin buchte für insgesamt sieben Personen bei Aida Cruises eine
Kreuzfahrt, die vom 29. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.
Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert.
Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an.
Das Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.