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Anspruch auf Rückzahlung Anzahlung bei Rücktritt vom Reisevertrag wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 65 Minuten

Dem Kläger steht – anders als das Amtsgericht gemeint hat – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 556,00 € zu.

Auf den Pauschalreisevertrag findet gem. Art. 229 § 42 EGBGB das neue Pauschalreiserecht Anwendung, weil der Vertrag mit Reisebestätigung vom 27.11.2019 und somit nach dem maßgeblichen Stichtag am 01.07.2018 geschlossen wurde.

Die Parteien sind durch einen Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a Abs. 2 BGB über eine Flugpauschalreise für zwei Erwachsene und ein minderjähriges Kind vom 18.07. bis 28.07.2020 nach Mallorca/Spanien inklusive Unterbringung im Hotel „b B T“ in Cala Millor mit Halbpension und Hin- und Rückflug zum Gesamtreisepreis i.H.v. 2.778,00 € verbunden.

Der Kläger erklärte am 03.06.2020 wegen der COVID-19-Pandemie gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Hierzu war er als alleiniger Vertragspartner des Pauschalreisevertrags berechtigt. In der Buchungsbestätigung vom 27.11.2019 (Bl. 6 GA) wird er als Reiseanmelder im Kopf des Schreibens adressiert. Der Reiseanmelder schließt nach der Grundregel des § 164 Abs. 2 BGB den Reisevertrag mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Regelfall allein im eigenen Namen zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB ab und ist insofern auch allein berechtigt, den Vertrag beendende Gestaltungserklärungen wie einen Rücktritt gem. § 651h BGB geltend zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang auszugehen ist (vgl. BGH, 25.11.2014 - Az: X ZR 105/13; BGH, 31.07.2012 - Az: X ZR 154/11). Es reist hier ein erwachsenes Ehepaar mit einem minderjährigen Kind, es wurde ein Doppelzimmer gebucht und alle Reiseteilnehmer tragen den Namen „T“, sodass erkennbar eine Familienreise vorliegt.

Gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB verlor die Beklagte durch den Rücktritt ihren Anspruch auf den Reisepreis. Die Beklagte hat nicht mit Erfolg gegen den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gem. §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung mit einem Anspruch auf eine Stornopauschale von 25 % des Reisepreises gem. § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt haben. Die Aufrechnung geht ins Leere, weil ein Entschädigungsanspruch der Beklagten gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Gem. § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts des Reisenden vor Reiseantritt keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Bei der weltweiten COVID-19-Pandemie ist das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Denn Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt als Beispiel für einen kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Seit dem 12.03.2020 wurde COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur weltweiten Pandemie eingestuft. Auch auf Mallorca traten – was gem. § 291 ZPO offenkundig ist – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 03.06.2020 Fälle von Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Erreger auf.

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