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Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Antrag,

§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 1. April 2022, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2022 (online eilverkündet am 1. April bzw. 21. Juni 2022 unter www.niedersachsen.de/verkuendung; im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung), vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt, trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, weil der Senat die vorläufige Außervollzugsetzung der seitdem unveränderten Regelung bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2022 selben Rubrums abgelehnt hat (Az: 14 MN 259/22).

Der Senat nimmt keine Umdeutung des ausdrücklich gestellten Antrags vor. Eine Prozesserklärung, die ein Rechtsanwalt abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Umdeutung gestatten oder gar gebieten würden, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller sich mit den Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag in seiner Antragsbegründung nicht befasst.

Selbst wenn der Senat den Antrag in einen allein zulässigen Abänderungsantrag nach §§ 47 Abs. 6, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog umdeuten würde, hätte der Antrag keinen Erfolg. Der Antrag wäre bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (hier analog) ist zulässig, wenn der Antragsteller sich entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft. Das Zulässigkeitserfordernis der Antragsbefugnis setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einen schlüssigen Vortrag zur Änderung der Sach- oder Rechtslage, auch der Prozesslage, bietet und auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung besteht. Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

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