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Testpflicht für grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler in Hamburg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Offen ist, ob die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständig und befugt war, durch Verwaltungsakt eine Testpflicht für grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler in Hamburg zu erlassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller wandte sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt auferlegte Testpflicht. Grundsätzlich alle weder geimpften noch genesenen Schülerinnen und Schülern mussten sich nach dem von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin erlassenen Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, zuletzt in der 30. überarbeiteten Fassung, gültig ab 5. Mai 2022, regelmäßig testen lasten. Diese Testpflicht entfiel mit der 31. überarbeiteten Fassung, gültig ab 16. Mai 2022.

Das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Die Kosten werden entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO verhältnismäßig geteilt. Im Zeitpunkt der Erledigung hing der Ausgang des Verfahrens von der nach dem Sach- und Streitstand noch nicht beantworteten Frage ab, ob die Testpflicht nach dem Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, 30. überarbeitete Fassung, gültig ab 5. Mai 2022, rechtmäßig war.

Einerseits traf die Kammer 5 des Verwaltungsgerichts Hamburg in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung bislang nur gegen die Testpflicht von geimpften und genesenen Schülerinnen und Schülern nach dem Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, 28. überarbeitete Fassung, gültig ab 4. April 2022. Die Kammer führte aus, dass die Testpflicht zumindest gegenüber geimpften (und genesenen) Schülerinnen und Schülern ermessensfehlerhaft gewesen sein dürfte (VG Hamburg, 27.04.2022 - Az: 5 E 1707/22).

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