Die Klägerseite beansprucht von der beklagten Reiseveranstalterin Rückzahlung der Reisepreisanzahlung nach klägerischem Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie sowie Zinsen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Nichtrückzahlung der Reisepreisanzahlung berechtigt ist.
2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rückzahlungsanspruch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten der geltend gemachte Gegenanspruch auf angemessene Entschädigung nach §§ 651h Abs. 1. S. 3, Abs. 2 BGB nicht zusteht:
Ein Anspruch auf vertragliche Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 1, 2 BGB kann mangels Darlegung und Nachweises der Angemessenheit nicht festgestellt werden kann.
Die Erforderlichkeit hierzu folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass im Prozess die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darzulegen sind, wozu bei normativen Tatbestandsmerkmalen - wie hier der Angemessenheit - die Tatsachengrundlage gehört, welche dem Gericht die erforderliche Bewertung ermöglicht. Erst recht gilt dies bei Bestreiten des Gegners und nach § 651h Abs. 2 S. 3 BGB auf Verlangen des Reisenden, und zwar auch für die vertragliche Entschädigungspauschale. Die Angemessenheit bemisst sich nach Abs. 2 S. 1 nach folgenden Kriterien: Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, zu erwartende Ersparnis und zu erwartender Erwerb. Die letzten beiden Bemessungskriterien sind einzelfallbezogen und können bei den Reiseveranstaltern sehr unterschiedlich ausfallen. Bereits zur früher geltenden Rechtslage hat der BGH (Urteil vom 03.11.2015 - Az: X ZR 122/13) ausgeführt:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Nichtrückzahlung der Reisepreisanzahlung berechtigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Klägerseite hat gegen die beklagte Reiseveranstalterin nach § 651h Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises, wenn sie - wie hier - vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktritt, eine Begründung des Rücktritts ist nicht erforderlich.2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rückzahlungsanspruch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten der geltend gemachte Gegenanspruch auf angemessene Entschädigung nach §§ 651h Abs. 1. S. 3, Abs. 2 BGB nicht zusteht:
Ein Anspruch auf vertragliche Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 1, 2 BGB kann mangels Darlegung und Nachweises der Angemessenheit nicht festgestellt werden kann.
Die Erforderlichkeit hierzu folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass im Prozess die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darzulegen sind, wozu bei normativen Tatbestandsmerkmalen - wie hier der Angemessenheit - die Tatsachengrundlage gehört, welche dem Gericht die erforderliche Bewertung ermöglicht. Erst recht gilt dies bei Bestreiten des Gegners und nach § 651h Abs. 2 S. 3 BGB auf Verlangen des Reisenden, und zwar auch für die vertragliche Entschädigungspauschale. Die Angemessenheit bemisst sich nach Abs. 2 S. 1 nach folgenden Kriterien: Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, zu erwartende Ersparnis und zu erwartender Erwerb. Die letzten beiden Bemessungskriterien sind einzelfallbezogen und können bei den Reiseveranstaltern sehr unterschiedlich ausfallen. Bereits zur früher geltenden Rechtslage hat der BGH (Urteil vom 03.11.2015 - Az: X ZR 122/13) ausgeführt:
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