§ 1 Abs. 2a CoronaBetrVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vor.
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Gegen Art. 9 DSGVO wird nicht verstoßen. § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW stellt in Verbindung mit § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der in einem ärztlichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers i. S. v. Art. 9 Abs. 2 g) oder i) DSGVO dar.
Die Einwände der Antragstellerinnen greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, die Ermächtigungsgrundlage reiche nicht aus, um hochsensible Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die Verarbeitung und Erhebung personenbezogener Daten durch die Schulen und Schulaufsichtsbehörden zulässig ist, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dem Wortlaut ist eine Beschränkung auf schulrechtliche Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Dass der Gesetzgeber bei der Normierung von § 120 Abs. 1 und 2 SchulG NRW die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht im Blick gehabt hätte, weil diese üblicherweise nicht von Schulen verarbeitet würden, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich – etwa im Falle eines krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts – bei Angaben zum Gesundheitszustand eines Schülers durchaus um Daten handelt, die typischerweise von Schulen erhoben und auch verarbeitet werden müssen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass es sich bei den ggf. gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO vorzunehmenden Tests bzw. dem nach § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO auszusprechenden Ausschluss von der schulischen Nutzung um Maßnahmen handelt, die sich ausschließlich im schulischen Kontext auswirken, sodass die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten ungeachtet ihres infektionsschutzrechtlichen Hintergrundes die erforderliche Bereichsspezifität aufweisen.
Soweit die Antragstellerinnen mit Blick auf Art. 9 DSGVO mit den in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Fragen geltend machen, es sei entgegen Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht sichergestellt, dass die gesundheitsbezogenen Daten in der Schule bzw. Schulaufsichtsbehörde ausschließlich von Berufsgeheimnisträgern oder einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen verarbeitet würden, ist dem entgegen zu halten, dass Art. 9 Abs. 3 DSGVO ausschließlich für die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO gilt und zudem Schulleiter, denen die erforderlichen Atteste vorzulegen sind, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L).
Aus den gleichen Gründen stellt die Testregelung in § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO NRW auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar.
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