Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Unter dem Namen „Restaurant S.“ betreibt die Klägerin ein Restaurant auf der Insel L., für welches sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr unterhält.
Der Versicherungsschein vom 16.06.2009 sieht eine Tagesentschädigung von 2.342,00 Euro vor.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) AVB-BS – Stand 01.01.1997, (Bl. 31 d.A.) zugrunde.
In § 1 Ziffer 1 der Bedingungen ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:
„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde
a) den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. […]“
Eine Definition der Seuchen enthält § 1 Ziffer 2 der Bedingungen:
„Seuchen sind die im folgenden aufgeführten – nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen - Krankheiten: […]“
Es schließt sich eine Auflistung einzelner Krankheiten an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht aufgeführt.
Das Bundesministerium für Gesundheit verkündete am 01.02.2020 die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“). Nach § 1 dieser Verordnung wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufen wird. Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung ab dem 23.05.2020 geändert. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die Nr. 44a „Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ erweitert.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erließ am 20.03.2020 „vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19“ eine fachaufsichtliche Weisung an die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover und ordnete gestützt auf § 28 Abs. 1 IfSG an, durch Allgemeinverfügung die Schließung von Hotels, Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbissen, Mensen und dergleichen für den Publikumsverkehr zu verfügen. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste sollten davon ausgenommen sein. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover setzten diese Weisung um und erließen entsprechende Regelungen.
Der Landkreis W. ordnete dementsprechend mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen für den Publikumsverkehr an.
In der Folge schloss die Klägerin ihren Betrieb für den Publikumsverkehr.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine Gesamtsumme von 70.260,00 Euro für 30 Schließungstage geltend.
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