An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat die Bezirksregierung L. in ihrer Begründung mit ihrem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags auch abgestellt.
Hat die Behörde - wie vorliegend - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.
Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Ordnungsverfügung nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt.
Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der Verfügung ist § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.
Hat die Behörde - wie vorliegend - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.
Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Ordnungsverfügung nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt.
Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der Verfügung ist § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.
Die in diesen Regelungen enthaltenen Befugnisse begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere sind die Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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