Die in § 7a Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 1.2.2022) geregelte Beschränkung der Teilnehmerzahl für private Feiern auf zehn Personen stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die unter den derzeitigen Pandemiebedingungen noch verhältnismäßig ist.
Eine Differenzierung zwischen Feiern in geschlossenen Räumen und Feiern unter freiem Himmel ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei privaten Feiern nicht erforderlich.
Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht, durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte, formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist. Die streitgegenständliche Begrenzung der Teilnehmerzahl für private Feiern und Zusammenkünfte dürfte auch ihrer Art nach auf § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 IfSG, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 IfSG gestützt werden können.
Soweit die Teilnehmerbegrenzung für private Feiern und Zusammenkünfte in die Freiheitsgrundrechte gewerblicher Veranstalter (Art. 12 Abs. 1 GG) oder auch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Teilnehmerbegrenzung hält gegenwärtig noch die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahme“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden strengen Grenzen ein.
Eine Differenzierung zwischen Feiern in geschlossenen Räumen und Feiern unter freiem Himmel ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei privaten Feiern nicht erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die durch § 7a Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022) für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geregelte Begrenzung der Teilnehmerzahl für private Feiern und Zusammenkünfte auf maximal zehn (geimpfte oder genesene) Personen wird sich in einem Hauptsachverfahren voraussichtlich als (noch) rechtmäßig erweisen.Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht, durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte, formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist. Die streitgegenständliche Begrenzung der Teilnehmerzahl für private Feiern und Zusammenkünfte dürfte auch ihrer Art nach auf § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 IfSG, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 IfSG gestützt werden können.
Soweit die Teilnehmerbegrenzung für private Feiern und Zusammenkünfte in die Freiheitsgrundrechte gewerblicher Veranstalter (Art. 12 Abs. 1 GG) oder auch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Teilnehmerbegrenzung hält gegenwärtig noch die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahme“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden strengen Grenzen ein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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