Die zweite Verlängerung der sogenannten Winterruhe in Niedersachsen stellt sich sowohl als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und an den Vorgaben des § 28a IfSG ausgerichtet, als auch als verhältnismäßig dar. Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az: 13 MN 478/21) sowie in dem Beschluss vom 10.01.2022 (Az: 14 MN 79/22) wird hingewiesen.
Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Geschehen auch in Shisha-Bars besonders infektionsrelevant ist (vgl. hierzu bereits OVG Niedersachsen, 03.08.2021 - Az: 13 MN 352/21 und OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - Az: 13 MN 378/21).
Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Geschehen auch in Shisha-Bars besonders infektionsrelevant ist (vgl. hierzu bereits OVG Niedersachsen, 03.08.2021 - Az: 13 MN 352/21 und OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - Az: 13 MN 378/21).
OVG Niedersachsen, 24.01.2022 - Az: 14 MN 129/22
ECLI:DE:OVGNI:2022:0124.14MN129.22.00
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