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Coronabedingte Schließung von Shisha-Bars im Rahmen der sogenannten Winterruhe

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Die zweite Verlängerung der sogenannten Winterruhe in Niedersachsen stellt sich sowohl als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und an den Vorgaben des § 28a IfSG ausgerichtet, als auch als verhältnismäßig dar. Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az: 13 MN 478/21) sowie in dem Beschluss vom 10.01.2022 (Az: 14 MN 79/22) wird hingewiesen.

Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Geschehen auch in Shisha-Bars besonders infektionsrelevant ist (vgl. hierzu bereits OVG Niedersachsen, 03.08.2021 - Az: 13 MN 352/21 und OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - Az: 13 MN 378/21).


OVG Niedersachsen, 24.01.2022 - Az: 14 MN 129/22

ECLI:DE:OVGNI:2022:0124.14MN129.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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