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Schließung von Shisha-Bars nach Weihnachten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Der Antrag,

§ 3 Abs. 5 und § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2021, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung der durch § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (aufgrund der Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2021 auch) für den Zeitraum vom 3. bis einschließlich zum 15. Januar 2022 zur Geltung gebrachten Norm des § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Schließung von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen für den Kunden- und Besuchsverkehr) sind nicht erfüllt. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die in D. eine - grundsätzlich von Montag bis Samstag von 15 Uhr bis 3 Uhr und an den Sonntagen von 15 Uhr bis 1 Uhr geöffnete - Shisha-Bar mit Alkoholausschank betreibt, bleibt voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg.Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffenen Bestimmungen als rechtmäßig erweisen. Im Übrigen überwiegen die Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht.

1. Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az: 13 MN 478/21) eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen über die sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass sich § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung als rechtmäßig erweisen werde. Die durch § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Geltung gebrachten Infektionsschutzmaßnahmen - darunter auch die des § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung - erwiesen sich jedenfalls für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Sie seien an den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG ausgerichtet und verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Im Rahmen einer außerdem angestellten Interessenabwägung hat der Senat hervorhoben, dass die Belange des (dortigen) Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht überwögen. Dieser Einschätzung und den ihr zugrundeliegenden Erwägungen schließt sich der 14. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Argumente vollumfänglich an und verweist wegen der Einzelheiten darauf.

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