Mit ihrem Antrag wenden sich die Antragsteller, die Betreibergesellschaft einer Golfanlage und deren Geschäftsführer, gegen § 4a der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 11. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 2).
Die Antragsteller beantragen bei einer am Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ausgerichteten Auslegung sinngemäß,
§§ 4a der 15. BayIfSMV vorläufig insoweit außer Vollzug zu setzen, als Golfplätze nur von geimpften und genesenen Spielern genutzt werden können.
Sie führen im Wesentlichen aus, der Antragsteller zu 2 sei nicht geimpft und nicht genesen im Sinne der Verordnung. Er sei aber bei bester Gesundheit mit 73 Jahren. Insbesondere trage die Bewegung an der frischen Luft, die gesunde Ernährung auf dem Bauernhof, die Herausforderung des Golfspielens und der Kontakt mit Gleichgesinnten wesentlich zur Gesundheitsvorsorge bei. Es mache den Antragsteller aber langsam krank, wenn sportliche Bewegungen immer mehr eingeschränkt würden bzw. jetzt voll ausfielen, wie an der Golfanlage das Golfspielen, wöchentliches Yoga, Gymnastik und Pilates. Im Hinblick auf die Vergangenheit sei zu bedauern, dass vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Golfplätze noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen worden sei. Eine Infektionsgefahr beim Golfspielen sei auszuschließen. Sie sei außerhalb geschlossener Räume ohnehin zu vernachlässigen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber weder eine Übersterblichkeit in der Bevölkerung aufgrund der Coronakrankheit noch eine Gefährdung des Gesundheitssystems nachweisen können. Unsicherheiten in rechtlichen und tatsächlichen Bereichen dürften nie zulasten der Grundrechtsträger ausfallen. Das einseitige Verlassen auf Stellungnahmen des Robert-Koch-Institutes sei nicht ausreichend, eine rechtlich sichere Prognoseentscheidung zu treffen. Eine Abwägung der Eingriffsmaßnahmen mit Kollateralschäden müsse grundsätzlich stattfinden.
Die Antragsteller beantragen bei einer am Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ausgerichteten Auslegung sinngemäß,
§§ 4a der 15. BayIfSMV vorläufig insoweit außer Vollzug zu setzen, als Golfplätze nur von geimpften und genesenen Spielern genutzt werden können.
Sie führen im Wesentlichen aus, der Antragsteller zu 2 sei nicht geimpft und nicht genesen im Sinne der Verordnung. Er sei aber bei bester Gesundheit mit 73 Jahren. Insbesondere trage die Bewegung an der frischen Luft, die gesunde Ernährung auf dem Bauernhof, die Herausforderung des Golfspielens und der Kontakt mit Gleichgesinnten wesentlich zur Gesundheitsvorsorge bei. Es mache den Antragsteller aber langsam krank, wenn sportliche Bewegungen immer mehr eingeschränkt würden bzw. jetzt voll ausfielen, wie an der Golfanlage das Golfspielen, wöchentliches Yoga, Gymnastik und Pilates. Im Hinblick auf die Vergangenheit sei zu bedauern, dass vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Golfplätze noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen worden sei. Eine Infektionsgefahr beim Golfspielen sei auszuschließen. Sie sei außerhalb geschlossener Räume ohnehin zu vernachlässigen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber weder eine Übersterblichkeit in der Bevölkerung aufgrund der Coronakrankheit noch eine Gefährdung des Gesundheitssystems nachweisen können. Unsicherheiten in rechtlichen und tatsächlichen Bereichen dürften nie zulasten der Grundrechtsträger ausfallen. Das einseitige Verlassen auf Stellungnahmen des Robert-Koch-Institutes sei nicht ausreichend, eine rechtlich sichere Prognoseentscheidung zu treffen. Eine Abwägung der Eingriffsmaßnahmen mit Kollateralschäden müsse grundsätzlich stattfinden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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