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Betriebsschließungsversicherung und SARS-COV2/Covid-19

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die im Folgenden, - nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen - Krankheiten“ definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Versicherungsfall liegt nicht vor. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers sind §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsschutz auf die dort namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt ist. Der Senat hat bereits für vergleichbar lautende Versicherungsbedingungen mit Urteil vom 08.06.2021 (Az: 4 U 61/21) sowie nachfolgend in einer Reihe weiterer Entscheidungen (Urteile vom 15.06.2021 - Az: 4 U 151/21 und 4 U 98/21; Urteil vom 29.06.2021 - Az: 4 U 335/21; Urteile vom 13.07.2021 - Az: 4 U 373/21 sowie 4 U 287/21; Urteil vom 31.08.2021 - Az: 4 U 705/21) die Erstreckung des Versicherungsschutzes für Betriebsschließungen in Folge der Corona-Pandemie verneint

Diese Beurteilung deckt sich mit dem überwiegenden Teil der zuvor und seitdem ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 18.02.2021 - Az: 7 U 351/20; vom 17.06.2021 - Az: 7 U 35/21; vom 10.06.2021 - Az: 7 U 411/21 sowie OLG München, 07.06.2021 - Az: 25 U 1174/21 und 25 U 1947/21; OLG Oldenburg, 06.05.2021 - Az: 1 U 10/21; OLG Schleswig, 10.05.2021 - Az: 16 U 25/21; OLG Frankfurt, 07.05.2021 - Az: 3 U 318/20; OLG Hamburg, 19.04.2021 - Az: 9 U 44/21; OLG Celle, 08.07.2021 - Az: 8 U 61/21; OLG Koblenz, 28.07.2021 - Az: 10 U 259/21; OLG Hamm, 14.07.2021 - Az: 20 U 26/21; a.A. allerdings OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - Az: 12 U 4/21). Der Senat hält daran nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.06.2021 - Az: 12 U 4/21) weiterhin fest. Der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass die Bezugnahmen auf das Infektionsschutzgesetz sowie die Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer suggeriert, dass eine Deckungsgleichheit zwischen dem Infektionsschutzgesetz und den versicherten Krankheiten und Krankheitserregern besteht, obwohl tatsächlich eine Deckungslücke vorhanden ist, und aus diesem Grund die Klausel intransparent ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass für den Versicherungsnehmer ohne Vergleich des Gesetzeswortlautes mit den Versicherungsbedingungen nicht ersichtlich ist, dass der Umfang der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger von dem in dem Infektionsschutzgesetz Genannten abweicht. Jedoch wird durch die Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger nicht der Eindruck erweckt, dass die Aufzählung deckungsgleich mit dem im Infektionsschutzgesetz ist. Wäre dies der Fall, so wäre eine enumerative Aufzählung überflüssig. Hätte der Versicherer einen Gleichlauf gewollt, wäre eine Verweisung auf die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes ausreichend gewesen. Hier hatte sich der Versicherer allerdings für eine enumerative und abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger entschieden und für den Versicherungsnehmer den Umfang seiner Einstandspflicht klar umrissen. Auch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz erweckt für einen verständigen Versicherungsnehmer nicht den Eindruck, dass der Versicherer für alle Betriebsschließungen auf der Grundlage dieses Gesetzes einstehen will.

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerAlexandra Klimatos

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