Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil - meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll.
Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.
Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt:
Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden.
Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.
In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.
Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt:
Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden.
Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Oldenburg, 06.05.2021 - Az: 1 U 10/21
Quelle: PM des OLG Oldenburg
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


