Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 394.122 Anfragen

Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus.

2. § 1a VVG hat nur deklaratorischen Charakter und kann Ansprüche des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Versicherungsschutz nicht begründen.

3. Knüpfen die Versicherungsbedingungen an die „Schließung des Betriebes“ an, ist grundsätzlich eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten erforderlich. Ein fortgeführter oder neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf kann bei einer Gaststätte einer Betriebsschließung entgegenstehen.

4. Ausgenommen sind untergeordnete Mitnahmegeschäfte, die nicht mehr als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen.


OLG Dresden, 31.08.2021 - Az: 4 U 705/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.122 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

klar, effizient und fair im Preis

Verifizierter Mandant