Die Schließung eines Gewerbebetriebs auf der Grundlage eines Erlasses des beklagten Landes begründet - wenn die Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Entschädigungstatbestands nicht erfüllt sind - keinen Entschädigungsanspruch analog § 56 oder analog § 65 IfSG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt Erstattung ihres Einnahmeverlustes, weil sie aufgrund eines Erlasses des beklagten Landes vom 15.03.2020, umgesetzt durch die Stadt Z mittels Allgemeinverfügung vom 16.03.2020, zwecks Bekämpfung der Corona-Pandemie ihren medizinischen Schulungsbetrieb im Zeitraum vom 17.03. bis 03.05.2020 einstellen musste.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die Klägerin könne keine Entschädigung nach den Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verlangen. Gegen sie und ihre Mitarbeiter seien keine Maßnahmen oder Tätigkeitsverbote als Ausscheider oder Träger von Krankheitserregern, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige ergangen. Es lägen auch keine lediglich vorbeugenden Verhütungs-, sondern Bekämpfungsmaßnahmen gegen eine bereits bestehende Pandemie vor. Deshalb seien die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Entschädigungsregelungen nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung dieser Normen sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst nur Entschädigungsansprüche für die konkrete Inanspruchnahme bestimmter Infektionsverdächtiger geregelt, während allgemein wirkende Maßnahmen keine Ansprüche begründen sollten. Auch die Entschädigungsleistungen seit Ausbruch der Pandemie (insbesondere die sogenannten „Novemberhilfen“) zeigten den gesetzgeberischen Willen, keine volle Entschädigungsleistung für die getroffenen Maßnahmen leisten zu wollen. Ansprüche aus dem Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, aus Amtshaftung, aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff kämen allenfalls im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 in Betracht und können sich nur gegen die Stadt Z richten. Ohnehin enthielten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes eine abschließende Regelung, die gegenüber diesen Anspruchsgrundlagen mit Ausnahme der Amtshaftung vorrangig seien.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ansicht, dass die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes entgegen der Auffassung des Landgerichts analogiefähig seien. Der Wille des historischen Gesetzgebers könne dabei nicht maßgeblich sein, weil er eine derartige weltweite Pandemie mit der Notwendigkeit umfassender Betriebsschließungen nicht vorausgesehen habe. Deshalb sei im November 2020 auch eine umfassende Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Wenn es aber aufgrund des Gesundheitsschutzes notwendig sei, Unternehmen mit einem Tätigkeitsverbot zu belegen, seien für diese die Entschädigungsvorschriften anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
das am 26.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 47.529,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es rügt das Fehlen einer ausreichenden Berufungsbegründung und verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist zulässig, wobei die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt, weil die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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