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Betrieb von Corona-Teststationen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Antragstellerin zu 1 begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Betrieb einer Corona-Teststation. Die Antragsteller wenden sich außerdem beide im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Angebots von Corona-Testungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV haben Versicherte nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Nach § 4a TestV haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.

Nach § 6 Abs. 1 TestV sind zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 berechtigt die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren (Nr. 1), die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten (Nr. 2) und Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (Nr. 3). Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können weitere Anbieter beauftragt werden, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten (Nr. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen (Nr. 2) und gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen (Nr. 3).

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VG München, 14.09.2021 - Az: M 26a S 21.4276, M 26a E 21.4435


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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